§ 10 TextilProdAusbV 2003
Übergangsregelung
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Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Suchhilfen: Ausbildungsvertrag Regelungswahl, Vertragsparteien Ausbildungsverordnung, Ausbildungskonditionen bei Inkrafttreten, Ausbildungsvorschriften beibehalten, Ausbildungspflicht nach Verordnung, tragsparteien, bildungsverordnung, bildungskonditionen, bildungsvorschriften, behalten, ordnung