§ 4 TFGMV
Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
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§ 2 Absatz 4 ist ab dem 1. August 2019 anzuwenden.
Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
§ 2 Absatz 4 ist ab dem 1. August 2019 anzuwenden.