§ 16 TfV
Voraussetzungen für die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2
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(1) Wer Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 bei Triebfahrzeugführern durchführen will, bedarf der Anerkennung.
- 1.
- berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen, oder als Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung tätig ist,
- 2.
- über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung verfügt,
- 3.
- zuverlässig ist und
- 4.
- über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt.
- 1.
- einen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie nachweist oder über die Anerkennung als „Fachpsychologe für Verkehrspsychologie“ verfügt,
- 2.
- über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung verfügt,
- 3.
- zuverlässig ist und
- 4.
- über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt.
(5) Wenn sich Inhalte von Rechtsvorschriften zum Triebfahrzeugführerschein ändern, die anerkannte Ärzte und Psychologen betreffen, sind diese auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, an einer von der Behörde organisierten Fortbildung teilzunehmen.
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