§ 19 TfV

Kontrollen durch die zuständige Behörde

📖

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zu überprüfen, ob die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Triebfahrzeugführer, Unternehmer, Ausbilder und Prüfer die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.

(2) Die zuständige Behörde ist jederzeit berechtigt, während der Arbeitszeit des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, ob er die nach dieser Verordnung mitzuführenden Dokumente vorweisen kann.

Suchhilfen: Kontrolle Triebfahrzeugführer, Behördenüberprüfung Fahrpersonal, Dokumentationsprüfung Lokführer, Eisenbahnbehörde Kontrolle, Überprüfung Führerscheinunterlagen, Kontrolle Arbeitszeit Lokführer, hördenüberprüfung, prüfung