Anlage 1 Tier-LMÜV – (zu § 8) Stempel zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1364)
- 1.
- Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Untersuchung auf Trichinen unterzogen wurde

- 2.
- Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Fleischuntersuchung unterzogen wurde

- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- Stempel für genussuntaugliches Fleisch

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte Tier-LMÜV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.9.2018 I 1358, 1844
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.4.2024 I Nr. 129
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 19. April 2024