§ 16a Tier-LMHV

Inverkehrbringen bestimmter aufgetauter Lebensmittel tierischen Ursprungs

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Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die nach der Herstellung gefroren oder tiefgefroren worden sind, dürfen in aufgetautem oder teilweise aufgetautem Zustand unverpackt nur an Verbraucher abgegeben werden, wenn gut sichtbar und eindeutig mit der Angabe „aufgetaut“ auf diesen Zustand hingewiesen wird.

Suchhilfen: aufgetautes Fleisch verkaufen, gefrorene Lebensmittel auftauen Hinweis, Teilweise aufgetautes Fleisch Verkauf, Fleischzubereitung Auftaukennzeichnung, kaufen, tauen, taukennzeichnung