§ 6 Tier-LMHV
Nebensächliche Tätigkeiten des Einzelhandels im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 Buchstabe b Nummer ii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs von einem Betrieb des Einzelhandels an andere Betriebe des Einzelhandels stellt eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang nach Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b Nummer ii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dar, wenn die Abgabe
- 1.
- auf höchstens ein Drittel der Herstellungsmenge des abgebenden Betriebes an Lebensmitteln tierischen Ursprungs und
- 2.
- auf im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern gelegene Betriebe
Neugefasst durch Bek. v. 18.4.2018 I 480, 619, 1844
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.4.2024 I Nr. 129
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 19. April 2024
Suchhilfen: Einzelhandel Weitergabe Tierprodukte, Begrenzte Menge Tierlebensmittel Verkauf, Tierische Lebensmittel lokaler Handel