§ 7 TierGesBußG

Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687

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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Buchstabe a, b, d, f, g oder h oder Artikel 70 Buchstabe a, b, c, d, f oder g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift.

Suchhilfen: Tierhaltungsmaßnahme nicht umgesetzt, Verstoß Tiergesetz Bußgeld, Pflicht zur Tierwohl‑Maßnahme, Unterlassung Tierpflege‑Vorschrift, Verletzung EU‑Verordnung Tierhaltung, Nicht rechtzeitige Tierschutz‑Maßnahme, Ordnungswidrigkeit Tierwohl‑Verstoß, Pflichtverletzung Tiergesetz, lassung, letzung