§ 31 TierHaltKennzG – Löschung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben
Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen sind personenbezogene und nicht personenbezogene Daten nach § 22 Absatz 3, 4, 6 Nummer 2, den §§ 23, 24 Absatz 1 bis 3, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1, den §§ 27, 28 Absatz 2, § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5, § 23 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 25 Absatz 4 Satz 3 und § 27 Absatz 6 ein Jahr, nachdem der Grund für ihre Erhebung weggefallen ist, von der zuständigen Behörde zu löschen. Sofern die Speicherung elektronisch erfolgt ist, hat die Löschung automatisiert zu erfolgen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierHaltKennzG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 34
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026