§ 17 TierGesIVDV
Reinigung und Desinfektion, Beseitigung von Abfällen
↗ Links
(1) Schutzkleidung ist regelmäßig in kurzen Abständen, mindestens jedoch wöchentlich, zu reinigen und zu desinfizieren. Einrichtungen, Geräte und sonstige Gegenstände, die bei der Herstellung von In-vitro-Diagnostika benutzt werden, sind nach Bedarf zu reinigen und zu desinfizieren.
- 1.
- jeweils frei werdende Teile der Quarantäneeinrichtung und
- 2.
- nach Entfernung aller Tiere die gesamte Quarantäneeinrichtung
(3) Fahrzeuge oder Behältnisse, in denen Tiere in den Betrieb verbracht worden sind, müssen nach der Benutzung im Betrieb an einem dafür eingerichteten Platz oder an einer sonstigen geeigneten Stelle gereinigt und desinfiziert werden.
(4) Die bei der Herstellung oder Prüfung eines In-vitro-Diagnostikums anfallenden Abfälle sind unschädlich zu beseitigen oder vor der Entfernung aus dem Betrieb so zu behandeln, dass sie keine gesundheitlichen Gefahren hervorrufen können.
Suchhilfen: Schutzkleidung reinigen, Quarantänebereich desinfizieren, Tiertransportfahrzeug säubern, Abfall unschädlich entsorgen, In‑vitro‑Diagnostik‑Geräte reinigen, Tierhaltungsgegenstände desinfizieren, Reinigungsintervall wöchentlich, Desinfektionsmittel bereitstellen, sorgen, reitstellen