Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 4.12.2018 I 2254
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Inhalt
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
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Teil 2 Spezifische Anforderungen für Küchen- und Speiseabfälle und an Betriebe mit Nutztierhaltung
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Teil 4 Anforderungen an die Verarbeitung, Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte
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Abschnitt 1 Verarbeitungsmethoden
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Abschnitt 2 Pasteurisierung von tierischen Nebenprodukten
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Abschnitt 3 Vergärung und Kompostierung von tierischen Nebenprodukten
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Unterabschnitt 1 Anforderungen an Biogasanlagen
- § 12 Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Biogasanlage
- § 13 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden
- § 14 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden
- § 15 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden
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Unterabschnitt 2 Anforderungen an Kompostierungsanlagen
- § 16 Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Kompostierungsanlage
- § 17 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden
- § 18 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden
- § 19 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden
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Unterabschnitt 3 Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen, Untersuchungen und Probenahme bei zugelassenen Anlagen
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Unterabschnitt 4 Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten
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Abschnitt 4 Anlagen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte als Abfall
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Teil 5 Registrierung und Zulassung
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Teil 6 Ausnahmen
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Teil 7 Schlussvorschriften
- § 28 Ordnungswidrigkeiten
- § 29 Inkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1, 3 und 4) Handelspapiere
- Anlage 2 (zu § 9 Abs. 5) Muster für Aufzeichnungen
- Anlage 3 (zu § 21 Abs. 1) Probenahme
- Anlage 4 (zu § 23 Abs. 1) Liste der zur Verarbeitung in Biogas- und Kompostierungsanlagen zugelassenen tierischen Nebenprodukte, soweit die Fermentationsrückstände und Komposte aus den Anlagen zur Verwertung auf Böden bestimmt sind
- Anlage 5 (zu § 26 Abs. 1) Nummernschlüssel für die Betriebsart