§ 4 TierpflMstrV 2009
Grundlegende Qualifikationen
↗ Links
- 1.
- Rechtsbewusstes Handeln,
- 2.
- Betriebswirtschaftliches Handeln,
- 3.
- Zusammenarbeit im Betrieb.
- 1.
- Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Regelungen, Richtlinien und Erlasse bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;
- 2.
- Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts;
- 3.
- Berücksichtigen rechtlicher Regelungen, Richtlinien und Erlasse hinsichtlich der Sozialversicherungen, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung;
- 4.
- Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Regelungen, Richtlinien und Erlasse in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen;
- 5.
- Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;
- 6.
- Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Regelungen, Richtlinien und Erlasse sowie des Datenschutzes.
- 1.
- Berücksichtigen von ökonomischen Handlungsprinzipien unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen;
- 2.
- Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;
- 3.
- Nutzen und Möglichkeiten der Organisationsentwicklung;
- 4.
- Anwenden von Methoden der Entgeltfindung;
- 5.
- Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.
- 1.
- Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten;
- 2.
- Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung;
- 3.
- Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;
- 4.
- Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;
- 5.
- Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungen und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern;
- 6.
- Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte.
(5) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Prüfungsbereichen soll jeweils mindestens 90 Minuten und insgesamt höchstens fünf Stunden betragen.
(6) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Suchhilfen: Arbeitsrecht im Betrieb, Mitarbeiterrechte gestalten, Umweltschutz rechtlich umsetzen, Personalvertretungsrecht beachten, setzen, achten