§ 5 TierSchKomV

Geschäftsführung

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Das Bundesministerium führt die Geschäfte der Tierschutzkommission und lädt im Benehmen mit dem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich zu den Sitzungen ein. Vorschläge des Vorsitzenden im Rahmen des § 1 hat er in die Tagesordnung aufzunehmen.

Zuletzt geändert durch Art. 393 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 25. November 2015

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