§ 8 TierSchKomV Ehrenamtliche Tätigkeit Verfahrensbestimmungen ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. (1) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.(2) Die §§ 83 bis 86, 89 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.