§ 34 TierSchNutztV
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Zuchtkaninchen
(1) Zuchtkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
- 1.
- für jedes Tier eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
Durchschnittsgewicht
in KilogrammFläche in
Quadratzentimeternbis 5,5 6 000 über 5,5 7 400
und
2.- die lichte Höhe der Haltungseinrichtung
- a)
- über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 80 Zentimeter und
- b)
- an keiner Stelle weniger als 60 Zentimeter
- 1.
- eine Fläche von mindestens 1 000 Quadratzentimetern aufweist,
- 2.
- eine Höhe von mindestens 25 Zentimetern aufweist,
- 3.
- eine blickdichte Abtrennung zur Haltungseinrichtung hat,
- 4.
- einen Nesteingang aufweist, der durch die Häsin weitgehend mit Nestbaumaterial abgedeckt werden kann oder über eine Zugangsvorrichtung verfügt, die
- a)
- der Häsin ein jederzeitiges Aufsuchen und Verlassen der Nestkammer ermöglicht oder
- b)
- vom Tierhalter verschlossen und geöffnet werden kann,
- 5.
- über eine Schwelle von mindestens acht Zentimetern Höhe am Übergang zur Haltungseinrichtung verfügt,
- 6.
- ausreichend Stroh oder anderes geeignetes Material zur Befriedigung des Nestbauverhaltens der Häsin und zur Abdeckung des Nestbereichs bietet und
- 7.
- so angebracht oder beschaffen ist, dass die Häsin auf diese nicht springen kann.
(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Zuchtkaninchen und deren Jungtiere gleichzeitig fressen können.
(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jedes Zuchtkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.
Neugefasst durch Bek. v. 22.8.2006 I 2043;
Zuletzt geändert durch Art. 1a V v. 29.1.2021 I 146
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026
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