§ 11 TierSchTrV
Eintagsküken
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Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten von Eintagsküken sicherzustellen, dass
- 1.
- die Eintagsküken innerhalb von 60 Stunden nach dem Schlupf den Empfänger erreichen und
- 2.
- in dem Bereich, in dem sich die Tiere während des Transports aufhalten, eine Temperatur von 25 bis 30 Grad C herrscht.
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