§ 10 TierSchVersV
Anderweitige Unterbringung oder Freilassung von Wirbeltieren und Kopffüßern
↗ Links
- 1.
- der Gesundheitszustand der Tiere dies zulässt,
- 2.
- von den Tieren keine Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder anderen Tieren oder für die Umwelt ausgehen und
- 3.
- geeignete Maßnahmen ergriffen worden sind, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen.
(2) Wer nach Absatz 1 Tiere unterbringt, muss über ein Programm für eine solche Unterbringung verfügen, in dessen Rahmen die Gewöhnung der unterzubringenden Tiere gewährleistet wird. Soweit dies aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist, dürfen aus der Natur entnommene Tiere nur im Rahmen eines Auswilderungsprogramms in einen geeigneten Lebensraum verbracht werden.
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