§ 47 TierSchVersV
Unberührtheitsklausel
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Die Vorschriften des Naturschutzrechts, des Jagdrechts, des Umweltrechts und des Fischereirechts bleiben unberührt.
Unberührtheitsklausel
Die Vorschriften des Naturschutzrechts, des Jagdrechts, des Umweltrechts und des Fischereirechts bleiben unberührt.