§ 2 TierSeuchErEinfV
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(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das Verbringen und die Einfuhr von Erregern
der Afrikanischen Pferdepest,
der Amerikanischen Pferdeencephalitis (Typ Ost, Typ West und Typ Venezuela),
der Japanischen B-Encephalitis,
der Rinderpest,
der Lungenseuche der Rinder,
der Afrikanischen Schweinepest,
der Blauzungenkrankheit der Schafe und Rinder,
der Springkrankheit der Schafe sowie
der für Europa fremdartigen Typen der Maul- und Klauenseuche
genehmigen, soweit dies infolge der Entwicklung der Tierseuchenlage im Ausland oder infolge eines Auftretens einer dieser Tierseuchen im Inland zum Schutz der einheimischen Nutztierbestände für vorbereitende Untersuchungen oder für die Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln erforderlich ist.
- 1.
- Beschränkung der Verwendung für bestimmte Arbeiten und Versuche sowie Verbot oder Beschränkung des Vorrätighaltens und der Abgabe,
- 2.
- Verbot oder Beschränkung von Tierversuchen,
- 3.
- besondere Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung der eingeführten Tierseuchenerreger, einschließlich der Verschleppung durch Versuchstiere und
- 4.
- Desinfektion oder unschädliche Beseitigung des Verpackungsmaterials sowie aller Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sind oder sein können.
Suchhilfen: Genehmigung Forschung Tierseuchen, Import gefährlicher Erreger, Tierseuchen‑Genehmigung für Labor, Erlaubnis Import Pathogene, Forschungserlaubnis für Seuchenerreger, Einfuhrgenehmigung für Tierpathogene, fuhrgenehmigung