§ 1 TierSeuchErV

Begriffsbestimmung

📖
Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern
1.
anzeigepflichtiger Tierseuchen und
2.
anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten
(Tierseuchenerreger).

Suchhilfen: Haustierkrankheit melden, Süßwasserfisch Seuche melden, Anzeige vermehrungsfähiger Erreger, Pflicht zur Seuchenerregeranzeige, Tierseuchenerreger melden