§ 4 TierSeuchSchNOKanV
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Die zuständige oberste Landesbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiterverbreitet werden.
Suchhilfen: Tierseuchen Ausnahmeregelung, Behördliche Ausnahme, Verbreitung verhindern, Tierseuchen Verordnung Ausnahme, Ausnahmeregelung beantragen, nahmeregelung, breitung, ordnung, antragen