§ 30 TKÜV
Kreis der Verpflichteten
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Die Vorschriften dieses Teils gelten für
- 1.
- die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden, sowie
- 2.
- die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
Suchhilfen: Betreiber Telekommunikationsanlagen, Verpflichtete nach TKÜV, Telekommunikationspflichten Betreiber, Telekomdienstleister Pflichten