§ 1 TKabelVtrAG

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Die Bestimmungen der Artikel 5 (Absatz 2 bis 4), 6 und 7 des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 finden bezüglich der unterseeischen Telegraphenkabel der in Artikel 1 des Vertrages bezeichneten Art auch innerhalb der deutschen Küstengewässer Anwendung.

Suchhilfen: Unterseeisches Kabel schützen, Telegraphenkabel Beschädigung verhindern, Kabelunterwasser Schutz, Schutz von Unterwasserkabeln, Verbot Kabelbeschädigung, Unterseeische Kabelhaftung, Kabelsabotage verhindern, Kabelschutz im Küstengewässer, schädigung