§ 16 TKG

Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen

📖

Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Absatz 1 durchzuführen, soweit nicht gesetzlich abweichend geregelt. § 12 Absatz 7 gilt entsprechend.

Suchhilfen: Marktmaßnahme Verfahren, Bundesnetzagentur Entscheidungsprozess, Marktwirkung prüfen, Verfahren vor Entscheidung, Marktrelevante Maßnahmen, Marktbeherrschung Untersuchung, Regulierungsbehörde Verfahren, Marktstörung Analyse, fahren, scheidung, suchung