§ 219 TKG
Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen
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↗ Links
(1) Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen:
- 1.
- die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe,
- 2.
- die Dauer der Verfahren und
- 3.
- die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz.
(2) Die Bundesnetzagentur stellt der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage die Informationen nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen oder Gerichtsurteile zur Verfügung.
Suchhilfen: Rechtsbehelfe Statistik, Anzahl eingereichte Beschwerden, Verfahrensdauer bei Netzagentur, vorläufiger Rechtsschutz Daten, Anfrage an Kommission Rechtsbehelfe, Bundesnetzagentur Bericht Rechtsmittel, schwerden