§ 48 TKG

Veröffentlichung

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(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Unterabschnitt 1 auferlegte Entgeltmaßnahmen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.

Suchhilfen: Entgelt veröffentlichen, Gebührenänderung melden, Preisbekanntmachung Telekommunikation, Tarifpublikation, Kostenänderung anzeigen, Entgeltmaßnahme veröffentlichen, Preisänderung publizieren, Gebührenpublikation, öffentlichen, zeigen