§ 3 TKMV
Anforderungen an den Sprachkommunikationsdienst
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Ein Sprachkommunikationsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz liegt vor, wenn der Dienst regelmäßig folgende Anforderungen erfüllt:
- 1.
- Bandbreite
- a)
- im Download: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;
- b)
- im Upload: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;
- 2.
- Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden.
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