§ 1 TourFachwPrV
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
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(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Tourismusfachwirt und zur Geprüften Tourismusfachwirtin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
- 1.
- Erkennen von Trends und Entwicklungen des touristischen Marktes,
- 2.
- Gestalten touristischer Leistungserstellungsprozesse,
- 3.
- Konzipieren, Durchführen und Nachbereiten von Marketingmaßnahmen,
- 4.
- Entwickeln, Umsetzen und Evaluieren von Projekten einschließlich des Planens und Durchführens von touristischen Veranstaltungen,
- 5.
- Vorbereiten und Umsetzen unternehmerischer Entscheidungen sowie Entwickeln von Zielen für den eigenen Verantwortungsbereich,
- 6.
- Ermitteln und Beurteilen steuerungsrelevanter Daten,
- 7.
- Vorbereiten der Budget- und Investitionsplanung, Entwickeln und Umsetzen von Finanzierungs- und Investitionskonzepten,
- 8.
- Planen, Organisieren, Steuern und Optimieren betrieblicher Abläufe und Prozesse,
- 9.
- Einsetzen von Steuerungs- und Controllinginstrumenten zur Erfassung, Bewertung und Optimierung von Leistungserstellungsprozessen,
- 10.
- Mitarbeiter führen, fördern und qualifizieren durch Aus- und Weiterbildung,
- 11.
- Durchführen von Qualitätsmanagementprozessen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Tourismusfachwirt“ oder „Geprüfte Tourismusfachwirtin“.
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