§ 3 TPDesign/TSysPlAusbV
Struktur der Berufsausbildung
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(1) Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:
- 1.
- für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate,
- 2.
- für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie
- 3.
- im Ausbildungsberuf Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin in die Fachrichtungen
- a)
- Produktgestaltung und -konstruktion,
- b)
- Maschinen- und Anlagenkonstruktion,
- 4.
- im Ausbildungsberuf Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerin in die Fachrichtungen
- a)
- Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,
- b)
- Stahl- und Metallbautechnik,
- c)
- Elektrotechnische Systeme.
(2) Die gemeinsamen Qualifikationen und die jeweiligen spezifischen und fachrichtungsspezifischen Qualifikationen werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit vermittelt.
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