§ 5 TransparenzG
Mitteilungspflicht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
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Stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Unrichtigkeiten fest, so ist es verpflichtet, diese dem Abschlussprüfer des Jahresabschlusses des betreffenden Betreibers ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen.
Suchhilfen: Unrichtigkeiten melden, Fehleranzeige an Prüfer, Mitteilungspflicht BAFA, Fehler im Jahresabschluss melden, Aufsichtsbehörde informiert Prüfer, Meldepflicht bei falschen Angaben, gaben