§ 3 TranspRLDV
Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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(1) Das Mutterunternehmen hat die Angaben nach § 35 Absatz 2 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes fortlaufend zu aktualisieren.
(2) Eine Erklärung nach § 35 Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierhandelsgesetzes ist hinsichtlich der von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehaltenen Instrumente im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht erforderlich.
- 1.
- die Stimmrechte auf Grund seiner eigenen Organisationsstrukturen sowie derjenigen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens von ihm unabhängig ausgeübt werden und
- 2.
- die Personen, die über die Stimmrechtsausübung entscheiden, unabhängig handeln.
(4) Für Verwaltungsgesellschaften und Mutterunternehmen im Sinne von § 22a Absatz 3 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Suchhilfen: Meldepflicht BaFin, Unabhängige Stimmrechtsausübung, Nachweis Unternehmensunabhängigkeit, Berichtspflicht Mutterunternehmen, Mandat unabhängige Kundenbeziehung, Meldepflicht Wertpapierdienstleister