§ 2 TrDüV
Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten
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Kommt es zu einer Änderung bei den Mindestangaben nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 5, so ist der Registrierende verpflichtet, im Transparenzregister die entsprechenden Angaben selbst oder durch eine beauftragte Person unverzüglich zu ändern.
Suchhilfen: Pflicht zur Mitteilung bei Datenänderung, Meldepflicht bei Änderung der Angaben, Eintrag im Transparenzregister anpassen, Registrierende muss Änderungen melden, teilung, gaben, passen