§ 10 TrEinV
Verarbeitung von Daten zur Gebührenabrechnung
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(1) Die registerführende Stelle darf für die Abrechnung von Gebühren, soweit es dafür erforderlich ist, folgende Daten verarbeiten:
- 1.
- die übermittelten Registrierungsdaten und
- 2.
- den Abruf der im oder über das Transparenzregister zugänglichen Informationen zu einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder zu einer Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes mit Datum und Uhrzeit.
(2) Die Daten sind zwei Jahre nach dem Abschluss des Abrechnungsvorgangs von der registerführenden Stelle zu löschen. Andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
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