§ 4 TrEinV

Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten

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Kommt es zu einer Änderung bei den Registrierungsdaten nach § 2 Absatz 4, so ist der Nutzer verpflichtet, die entsprechenden Angaben im Transparenzregister unverzüglich zu ändern.

Suchhilfen: Transparenzregister Meldung, Änderung mitteilen, Datenaktualisierung Pflicht, Informationspflicht bei Datenänderung, Pflicht zur Datenmitteilung, Eintrag im Transparenzregister anpassen, teilen, passen