§ 1 TreuhGDV 3
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Der Treuhandanstalt wird das Vermögen
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- der volkseigenen Güter,
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- der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und Forsteinrichtungsämter,
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- der volkseigenen Binnenfischereibetriebe,
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- der volkseigenen Gestüte, Pferdezuchtdirektionen und Rennbetriebe sowie
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- der Betriebe bzw. der bereits ausgegliederten Betriebe des volkseigenen Kombinates Industrielle Tierproduktion
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