§ 1 TreuhGDV 5
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(1) Diese Durchführungsverordnung gilt für die im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen volkseigenen Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und sonstigen juristisch selbständigen Wirtschaftseinheiten (nachstehend Wirtschaftseinheiten genannt).
(2) Sie gilt nicht für volkseigenes Vermögen, soweit dessen Rechtsträger die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen sind.
Suchhilfen: Staatliche Unternehmen registrieren, Volkswirtschaftliche Kombinate, Staatliche Wirtschaftseinheiten, Treuhand Register, Staatseigentum Verwaltung, Kombinat Registrierung, Staatliche Betriebe Auflistung, nehmen, waltung, listung