§ 4 TrinkwEGV

Länderübergreifende Trinkwassereinzugsgebiete

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(1) Erstreckt sich ein Trinkwassereinzugsgebiet auf das Gebiet mehrerer Länder, koordinieren die zuständigen Behörden der betroffenen Länder untereinander ihre Maßnahmen und Festlegungen nach den Abschnitten 2 und 3.

(2) Die betroffenen Länder können vereinbaren, dass die zuständige Behörde eines betroffenen Landes alle oder bestimmte Maßnahmen und Festlegungen nach den Abschnitten 2 und 3 für alle betroffenen Länder trifft.

Suchhilfen: Koordination von Wasserbehörden, gemeinsame Trinkwasserschutzplanung, Kooperationsvereinbarung Wasserbehörden, abgestimmte Wasserschutzfestlegungen