§ 23 TrinkwV
Pflicht zur Aufbereitung
↗ Links
(1) Eine Aufbereitung muss erfolgen, wenn der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hinsichtlich des Rohwassers Tatsachen feststellt, die zum Auftreten von Krankheitserregern im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes oder zu einer sonstigen mikrobiellen Belastung des Rohwassers oder des Trinkwassers führen können, oder wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Tatsachen bestehen. Wenn durch eine Aufbereitung ohne Desinfektion eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht ausgeschlossen werden kann, hat die Aufbereitung auch eine Desinfektion zu umfassen.
- 1.
- zentrale Wasserversorgungsanlagen,
- 2.
- dezentrale Wasserversorgungsanlagen und
- 3.
- mobile Wasserversorgungsanlagen und zeitweilige Wasserversorgungsanlagen, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt.
- 1.
- darf eine Desinfektion des Trinkwassers in der Trinkwasserinstallation nur erfolgen, wenn das Gesundheitsamt dies anordnet, und
- 2.
- hat der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage eine Sanierung der Trinkwasserinstallation vorzunehmen.
Suchhilfen: Trinkwasser aufbereiten, Wasserversorgung desinfizieren, Mikrobielle Belastung im Wasser, Desinfektionskapazität bereitstellen, Trinkwasserinstallation reinigen, bereiten, lastung, reitstellen