§ 8 TrinkwV
Anforderungen in Bezug auf Indikatorparameter
↗ Links
(1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. Dies gilt nicht für den technischen Maßnahmenwert für Legionella spec. in Anlage 3 Teil II und den Referenzwert für somatische Coliphagen in Anlage 3 Teil III.
(2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I festgelegte Grenzwert für den Parameter Coliforme Bakterien nicht überschritten werden.
- 1.
- Calcitlösekapazität,
- 2.
- Chlorid,
- 3.
- elektrische Leitfähigkeit,
- 4.
- Sulfat und
- 5.
- Wasserstoffionenkonzentration.
Suchhilfen: Grenzwert Trinkwasser, Indikatorparameter Wasserqualität, Coliforme Bakterien Grenze, Korrosion Trinkwasser, Calcitlösekapazität Messung, Chloridwert Trinkwasser, elektrische Leitfähigkeit Messung, Sulfat Grenzwert