§ 12 TrZollG
Zollrechtlicher Status der Waren, Vermutung
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Soweit nichts anderes nachgewiesen ist, wird von Waren im Besitz der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder vermutet, dass sie Nicht-Unionswaren in der Truppenverwendung sind.
Suchhilfen: Zollstatus fremde Truppen, Nicht‑Unionsware Annahme, Waren ausländischer Streitkräfte, Zollliche Vermutung, Truppenverwendung Ware, Zollrechtliche Einstufung, Ausländische Militärgüter, Zollpräsenzt, mutung, stufung