§ 2 TSEÜberwV 2001

Mitwirkungspflichten

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Der Besitzer von Tierkörpern und die nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zur Beseitigung Verpflichteten haben bei der Probennahme für die Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

Suchhilfen: Probennahme Hilfe, Mitwirkungspflicht Tierkörper, Tierische Nebenprodukte Proben, Unterstützung bei Untersuchung, Hilfe bei Probenahme, Pflicht zur Probenunterstützung, stützung, suchung