Verordnung über die Tötung von Rindern, Schafen und Ziegen zur Vorsorge für die menschliche und tierische Gesundheit im Hinblick auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien
Eingangsformel
Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 Nr. 2 und § 24 Abs. 1 und 2 und des § 79a Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1 und § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1 Ausnahmen von der Tötung bei Rindern
- 1.
- nachgewiesen werden kann, dass die Rinder der Kohorte keinen Zugang zu denselben Futtermitteln hatten wie das befallene Tier oder
- 2.
- es sich um Bullen handelt, die ausschließlich in einer Besamungsstation gehalten werden und sichergestellt ist, dass die Bullen nach ihrem Tod als Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beseitigt werden.
(2) Der Tierhalter hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 dafür Sorge zu tragen, dass jede Abgabe eines Bullen, für den eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist, der zuständigen Behörde unter Angabe des Empfängers anzuzeigen ist.
§ 2 Ausnahmen von der Tötung bei Schafen und Ziegen
1.
- der Anteil der Tiere des Bestandes,
- a)
- die Träger eines ARR-Allels sind, innerhalb der Rasse, der sie angehören, oder,
- b)
- im Falle von Schafen, die Träger eines ARR-Allels sind,
- 2.
- die Ausnahme zur Vermeidung von Inzucht erforderlich ist und
(2) Der Tierhalter hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dafür Sorge zu tragen, dass jede Abgabe eines Tieres, für das eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist, der zuständigen Behörde unter Angabe des Empfängers unverzüglich anzuzeigen ist.
- 1.
- sichergestellt ist, dass die Schafe kein VRQ-Allel aufweisen oder
- 2.
- die Schafe nicht trächtig sind und ihr jeweiliger Genotyp unbekannt ist.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.