§ 12 TVG
Spitzenorganisationen
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Spitzenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind - unbeschadet der Regelung in § 2 - diejenigen Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen, die für die Vertretung der Arbeitnehmer- oder der Arbeitgeberinteressen im Arbeitsleben des Bundesgebiets wesentliche Bedeutung haben. Ihnen stehen gleich Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, die keinem solchen Zusammenschluß angehören, wenn sie die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes in Satz 1 erfüllen.
Suchhilfen: Gewerkschaftsverband, Arbeitgeberverband, Bedeutende Interessenvertretung, Bundesarbeitsvertretung, Vertretung von Arbeitnehmerinteressen, Vertretung von Arbeitgeberinteressen, tretung