§ 4 TVMindestlohnPäda 6
Öffnungsklausel Altersvorsorge; Entgeltumwandlung
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Entsprechend der §§ 20 und 1a BetrAVG wird die Entgeltumwandlung zugelassen. Die Durchführung des Anspruchs der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung wird durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individualrechtlich geregelt.
Suchhilfen: Gehaltsumwandlung, Altersvorsorgeanspruch, Tarifvertrag Altersvorsorge, Betriebsvereinbarung Altersvorsorge, triebsvereinbarung