§ 15 TWirtAusbV 2005
Fortsetzung der Berufsausbildung
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Geändert durch Art. 1 V v. 23.2.2006 I 465
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013
Suchhilfen: Ausbildung nach Inkrafttreten fortführen, Weiterbildung im bestehenden Vertrag, Fortsetzung der Berufsausbildung, bildung, führen, stehenden, setzung, rufsausbildung