§ 15 TWirtAusbV 2005

Fortsetzung der Berufsausbildung

📖 🔍

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Geändert durch Art. 1 V v. 23.2.2006 I 465

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013

Suchhilfen: Ausbildung nach Inkrafttreten fortführen, Weiterbildung im bestehenden Vertrag, Fortsetzung der Berufsausbildung, bildung, führen, stehenden, setzung, rufsausbildung