§ 7 TWirtAusbV 2005
Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Geändert durch Art. 1 V v. 23.2.2006 I 465
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013