§ 7 TWirtAusbV 2005

Ausbildungsplan

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Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Geändert durch Art. 1 V v. 23.2.2006 I 465

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013