§ 19 TzBfG
Aus- und Weiterbildung
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Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
Suchhilfen: Ausbildung für befristete Beschäftigte, berufliche Entwicklung fördern, Fortbildung im Teilzeit‑Job, Schulung für befristete Angestellte, berufliche Mobilität durch Weiterbildung, bildung, wicklung