§ 1 UAG-ErwV
Einbeziehung weiterer Bereiche
📖
↗ Links
In den Anwendungsbereich des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung werden Körperschaften des öffentlichen Rechts und Unternehmen einbezogen, soweit sie eine Tätigkeit an einem oder mehreren Standorten ausüben, die zu den im Anhang zu dieser Verordnung genannten Bereichen gehört.
Suchhilfen: Umweltmanagement einbeziehen, Umweltbetriebsprüfung anwenden, öffentliche Körperschaft einbinden, Unternehmen Umweltprüfung, Umweltbereich erweitern, Umweltmanagementsystem Geltungsbereich, Umweltprüfung mehrere Standorte, beziehen, weltbetriebsprüfung, wenden, binden, nehmen, weltprüfung