§ 5 UAGGebV

Zulassungsentscheidungen ohne mündliche Prüfung

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Für Zulassungsentscheidungen, die ohne mündliche Prüfung ergehen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden.

Suchhilfen: Gebührenreduktion bei Zulassung, Kosten senken bei Antrag, Ermäßigung der Verwaltungsgebühr, Gebührensenkung ohne mündliche Prüfung, Verfahrenskosten reduzieren, lassung, mäßigung, fahrenskosten