§ 53 UErgG
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Jede Altbank, die nach den Vorschriften dieses Abschnittes Ausgleichsforderungen erhält, hat ihre Rechte aus Ansprüchen der in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Art auf den Bund zu übertragen, soweit nicht bereits eine Übertragung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 des Umstellungsgesetzes auf ein Land erforderlich ist.
Fußnoten
§ 53 Kursivdruck: Jetzt § 11 Abs. 1 Satz 4 UmstG v. 20.6.1948 WiGBl. Beil. Nr. 5 S. 13
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